Paragraph §29 StVo 2025


Alle Angaben ohne Gewähr

§29 StVO


H I N W E I S

Die Straßenverkehrsordnung schreibt für Veranstaltungen (§29), bei denen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ein Erlaubnisverfahren vor. Dies sind insbesondere folgende Veranstaltungen (gekürzt wiedergegeben):


Ausfahrten:

wenn 30 Fahrzeuge und mehr am gleichen Ort starten oder ankommen Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht, wenn eines der nachfolgenden Kriterien gegeben ist:


- vorgeschriebene Streckenführung

- Fahren im geschlossenen Verband

- u.a.


Wir Motorradfahrer akzeptieren die StVO und haben uns daher nachfolgende Grundsätze gesteckt, diese Akzeptanz erwarten wir auch von anderen bei Treffen und Touren mit uns. Durch Übernahme eines Tourenvorschlages erkennst auch Du die nachfolgenden Grundsätze an und handelst entsprechend!


G R U N D S Ä T Z E

Die Africa Twin on Tour versteht seine Aufgabe grundsätzlich darin, Personen mit dem gleichen Interesse bzw. Hobby, nämlich dem Motorradfahren, Anregungen zu geben, dies auszuüben.

Die Africa Twin on Tour bzw. Rechtsperson an sich richtet keine Ausfahrten aus, sondern gibt nur Anregungen, die Privatpersonen dann aufgreifen können, ggf. gemeinsam ihrem Hobby nachzugehen.

Sollten sich Personen entschließen, zusammen Aktivitäten welcher Art auch immer, wie z. B. Ausflugsfahrten zu unternehmen, so geschieht dies auf rein privater Basis und Initiative mit allen denkbaren Verantwortungen und rechtlichen Konsequenzen für die Personen selbst und ohne rechtlichen Zusammenhang mit der Africa Twin on Tour.

Die Africa Twin on Tour veröffentlichten Tourenvorschläge sind lediglich als Anregungen und Hinweise auf schöne Streckenverläufe zu sehen, die jede Person -selbstverständlich wiederum als Privatperson - bei Planung seiner Ausfahrten aufgreifen kann, aber nicht muss.


Auch von der Africa Twin on Tour vorgeschlagene Treffpunkte und Zeitfenster sollen lediglich unverbindlich dazu dienen, ggf. Privatpersonen mit gleichem Interesse vielleicht zur gemeinsamen Freizeitgestaltung zusammenzuführen.

Alle hieraus entstehenden Tätigkeiten haben nichts mehr mit der Africa Twin on Tour als Rechtsperson zu tun, sondern sind in jeder Hinsicht als personenbezogenes Privatvergnügen zu sehen, die auch in keiner Weise von der Africa Twin on Tour reglementiert, limitiert oder überwacht werden.


Die obigen Grundsätze gelten bis auf weiteres.


Paragraph §29 StVo

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